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I. Allgemeines

  • Allen Angeboten, Aufträgen und Lieferungen der Fa. Grob GmbH Antriebstechnik (im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt) liegen unsere nachstehende Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  • Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir sind berechtigt auch ohne Auftragsbestätigung die bestellte Ware zuzusenden.
  • Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber dem Angebot oder der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der (AN) maßgebend, wenn ihr nicht binnen 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung widersprochen wurde.
  • Die Fa. Grob GmbH Antriebstechnik behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Verrechnungen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher Art – auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des (AN) zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

  • Die Angebote des (AN) sind stets freibleibend. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Sollte eine andere Währung vereinbart worden sein, so treffen alle nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen des Wechselkurses der fremden Währung zum Euro zum Nachteil des Bestellers.
  • Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen nach Lieferung zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des (AN). Sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel-, Einziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel- oder Scheckgebers.
  • Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der (AN) berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kontokorrentzinsen ihrer Hausbank, mindestens aber in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Zahlung von dem (AN) gestundet wird.
  • Werden dem (AN) nach Vertragsabschluß Umstände über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, die Durchführung des Vertrages erheblich gefährden, so kann der (AN) die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet.
  • Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur in soweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung

  • Der Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des (AN). Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten sowie Muster, Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, es sein denn, der (AN) hat sie in der Auftragsbestätigung oder sonst wie schriftlich anerkannt.
  • Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  • Wird in der Auftragsbestätigung des (AN) ein Fixtermin für die Lieferung nicht ausdrücklich benannt, so sind die angegebenen Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wird ein vereinbarter Fixtermin aus Gründen, die der (AN) zu vertreten hat, um mehr als einen Monat überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem (AN) eine angemessene, mindestens 6 Wochen betragende Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  • Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung ist die rechtzeitige Klärung aller technischen und finanziellen Fragen, der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen beziehungsweise der Eingang vereinbarter Akkreditive.
  • Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der (AN) sobald als möglich mit.
  • Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des (AN) liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Verlängert sich die Lieferzeit hierdurch um mehr als 3 Monate, so haben beide Vertragspartner das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
  • Wird die Lieferung beziehungsweise die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbeziehungsweise Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

IV. Gefahrenübergang und Abnahme

  • Die Verladung und der Versand erfolgen, auch wenn dies durch die Mitarbeiter des (AN) geschieht, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  • Wird die Lieferung trotz Anzeige der Lieferbereitschaft nicht abgerufen, so ist der (AN) berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach eigenem Ermessen aufzubewahren oder für den Besteller auf dessen Kosten in Verwahrung zu geben.
  • Nimmt der Besteller eine ihm Angebotene oder angelieferte Ware oder Leistung nicht ab, so kann der (AN) dem Besteller eine Nachfrist zur Abnahme von 4 Wochen setzen. Nach Ablauf der Frist, ist der (AN) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen auf mindestens 15% des vereinbarten Preises.
  • Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

V. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der (AN) aus der gesamten Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche im Eigentum des (AN). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  • Der Besteller gewährt dem (AN) für den Fall, dass diese von ihrem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch macht, unwiderruflich und ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen sich das Eigentum des (AN) befindet.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist nicht gestattet.
  • Für den Fall der Weiterveräußerung oder einer etwaigen Verarbeitung tritt der Besteller dem (AN) schon jetzt die ihm gegen seiner Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe der Forderung des (AN) ab, ohne dass es einer weiteren oder ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nimmt der (AN) hiermit an.
  • Der Besteller ist ungeachtet der Abtretung und des gleichzeitig bestehenden Einziehungsrechtes zur Erzielung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gegenüber dem (AN) nachkommt.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den (AN) vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  • Eingezogene Gelder hat der Besteller auf ein gesondertes Konto einzubezahlen und für den (AN) zu verwahren. Auf Verlangen des (AN) hat der Besteller ihr die zur Einzahlung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, insbesondere die Person und Anschrift des Schuldners sowie die genaue Beschreibung der Forderung und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu machen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.
  • Der Besteller ist nicht berechtigt, über die im Voraus an den (AN) abgetretene Forderung irgendwelche Verfügungen vorzunehmen, insbesondere nicht die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis einzustellen oder einen Factoringvertrag über die Forderung abzuschließen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis dennoch wirksam erfolgen, so tritt der Besteller bereits jetzt die sich aus den jeweiligen Einzelsalden zu seinen Gunsten ergebenden Ansprüche sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses an den (AN) ab. Der (AN) nimmt die Abtretung an.
  • Wird der vm (AN) gelieferte Gegenstand vom Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den (AN), ohne dass dem (AN) hieraus Verpflichtungen entstehen. Entsteht durch die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes mit anderen, nicht dem (AN) gehörenden Waren Miteigentum, so geht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des dem (AN) für den entstandenen Sache zu. Den Standort des neu entstandenen Gegenstandes hat der Besteller dem (AN) auf Verlangen mitzuteilen.
  • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen die Forderungen des (AN) insgesamt um mehr als 20%, so reduziert sich die dem (AN) zur Verfügung stehenden Sicherheiten entsprechend.
  • Der (AN) ist berechtigt, den von ihr herausgeholten Gegenstand nach vorheriger Androhung mit angemessener Fristsetzung unbeschadet der weiterbestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  • Der Besteller ist verpflichtet, den bestellten Gegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

VI. Gewährleistungsansprüche und Schadensersatz

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der (AN) unter Ausschluß weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VII. Ziffer 2 und 3 wie folgt:

Sachmängel:

  • Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des (AN) nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem (AN) unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des (AN). Zur Vornahme aller des (AN) notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem (AN) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der (AN) von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  • Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem (AN) Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt voraus, dass der Besteller den (AN) unverzüglich verständigt hat.
  • Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der (AN) – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
  • Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Rechtsmängel:

  • Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in den für den Besteller Zumutbarerweise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  • a) der Besteller den (AN) unverzüglich von der geltend gemachten Schutz- und/oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat, b) der Besteller den (AN) in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise den (AN) die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. Ziffer 1 ermöglicht, c) dem (AN) alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  • Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Abschnitt VI. und Abschnitt VII. Ziffer 2 und 3 entsprechend.
  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der (AN) aus welchen Rechtsgründen auch immer nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) bei Mängeln, welche der (AN) arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie zugesichert hat, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung des (AN) auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Außer bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten ist eine Haftung des (AN) für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen ausgeschlossen.
  • Eine weitgehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  • Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. Ziff. 2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen des (AN) sowie für etwaige Streitigkeiten über vorvertragliche Pflichten oder das Zustandekommen eines Vertrages ist zwischen Kaufleuten das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz des (AN) zuständig.
  • Der (AN) ist berechtigt nach seiner Wahl auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.